AECC
Zähringerstrasse 13
8001 Zürich
Tel.: 044 273 33 00
Fax: 044 273 33 35
E-mail: aecc@aecc.ch
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Visa und Arbeitserlaubnis

Vorbemerkungen
Die Arbeits- und Studienbestimmungen in den USA, in Kanada, England,
Irland, Australien, Neuseeland und Südafrika sind visumstechnisch
recht unterschiedlich.
Einzelne Länder erlauben grosszügigerweise Arbeiten gegen Entgelt, andere verbieten dies.
Einzelne Visa-Kategorien sind an die Länge des Studiums oder des Aufenthaltes gebunden. Bestimmungen können relativ rasch ändern.
Der Schweiz als Nicht EU-Land sind einzelne Möglichkeiten verwehrt, andere wiederum gestattet.
Für Praktika gelten Sonderbestimmungen, die im einen Land eine Richtung nehmen, in einem anderen Land genau ins Gegenteil verlaufen.
Praktika, die AECC vermittelt sind immer unbezahlt und immer an Sprachkursformen gebunden. Reine Praktikumsstellen allein vermittelt AECC derzeit nicht.
Kundinnen und Kunden von AECC erhalten detaillierte Informationen, Visumsunterlagen und Unterstützung, sobald der Ausbildungsplatz bestätigt ist.
Mit anderen Worten: Für Nicht-Kunden, also zufällige Besucher auf dieser Homepage, kann AECC über diese Infos hier auf der Website hinaus keine Aufkünfte erteilen.
Rund um das Visa-Prozedere
Das Ausstellen von Visa sowie das postalische Zustellen von Dokumenten sind in manchen Drittländern ein Problem oder gar unmöglich. Das Beste ist, Sie organisieren alles frühzeitig von der Schweiz aus.
Eine Einreise via Drittländer kann insbesondere in der USA zum Problem werden. Informieren Sie sich vor Wegreise bei den Konsularabteilungen betreffender Länder über die aktuelle Situation.
Die nachstehenden Angaben gelten für Schweizer Staatsbürger. Für Personen ohne Schweizer Pass können andere Bestimmungen gelten.
Bitte beachten Sie die genaue und vollständige Schreibweise Ihres Namens laut Pass; vergessen Sie auch mittlere Namen nicht. Dies ist für Visaanträge von grösster Wichtigkeit.
Australien
Bis maximal drei Monate - egal ob für Ausbildung oder Reise - kann das Reisebüro bzw. die Airline ein elektronisches Visum ausstellen. Bei mehr als drei Monaten Aufenthalt (davon maximal drei Monate Schule) muss ein reguläres Touristenvisum beantragt werden.
Bei mehr als drei Monaten Studium, benötigen Sie zwingend ein Studentenvisum; die Beantragung eines solchen kann Wochen dauern; AECC kennt einen Beschleunigungsweg.
Personen mit Studentenvisum können vor Ort eine Arbeitserlaubnis für maximal 20 Stunden pro Woche erhalten.
Auch bei schulischen Aufenthalten unter 3 Monaten kann, insbesondere im Hinblick auf eine Teilzeitarbeitserlaubis, ein Studentenvisum beantragt werden.
Werden Studierende aufgrund der Vorbildung von gewissen Kursen freigestellt, so erfolgt keine Rückerstattung von Kursgeldern, sondern zwingend ein Kursersatz bis zum Wiedererreichen des vorgeschriebenen Visastatus.
Für Personen unter 18 Jahren gelten seit Mitte 2005 Sonderbestimmungen.
Für Aufenthalte über einem Jahr ist ein Gesundheitsattest nötig. Visaänderungen vor Ort sind möglich.
Grossbritannien / Irland
Auch für einen längeren Aufenthalt benötigen Sie kein Visum.
Kanada
Für eine Aufenthaltsdauer von maximal 180 Tagen ist kein Visum nötig, egal ob für Schulbesuch oder Reisen. Für Aufenthalte über 180 Tage muss bei Ausbildungen ein Studentenvisum beantragt werden.
Neuseeland
Bis zu einem Aufenthalt von drei Monaten - ob für Schulebesuch oder Reisen - benötigen Sie kein Visum. Ab einer Studiendauer von mehr als drei Monaten muss ein "Student Visa" beantragt werden.
Personen mit Studentenvisum können vor Ort eine Arbeitserlaubnis für maximal 20 Stunden pro Woche erhalten. Wenn Sie nach drei Monaten Schule noch reisen möchten, benötigen Sie ein "Visitor Visa". Visaänderungen vor Ort sind möglich.
USA
Kein Visum benötigt man für Ferien, Besuche oder Geschäftsreisen bis zu neunzig Tagen. Für längere Aufenthalte muss ein Touristenvisum beantragt werden.
Auch für Kurzaufenthalte benötigt ein Visum, wer keinen neuen maschinenlesbaren Pass hat.
Weitere Änderungen Richtung biometrische Pässe sind für die Schweiz in Vorbereitung. Die Schweiz hat sich allerdings für die Umsetzung mehr Zeit ausbedungen.
Kunden von AECC werden bei der Buchung auf den neuesten Informationsstand gebracht und mit den nötigen Visaunterlagen versorgt.
In den meisten Fällen wird davon ausgegangen: Wer unter 17 Stunden Schulzeit (Stunden, nicht Lektionen) pro Woche bleibt, studiert teilzeit und benötigt bis 90 Tage kein Visum.
Ein Studentenvisum braucht hingegen immer, wer als Hauptzweck der Reise eine Ausbildung macht, egal wie lange, egal welche Stundendichte.
Die relative Widersprüchlichkeit und Unsicherheit dieser bzw. aus dieser Regel resultiert aus den teilweise inkonsistenten Anweisungen der USA.
Personen mit Studentenvisum können bis 20 Stunden pro Woche für das Ausbildungsinstitut arbeiten an dem sie die Ausbildung absolvieren.
Wer in den USA von einem Vollzeitstudium zurücktritt oder zu häufig fernbleibt, verliert den Status als Student und muss das Land innert bestimmter Fristen verlassen.
Dies gilt auch für Sprachstudierende.
Das betrifft auch eine Reduktion auf eine Stundendichte innerhalb eines Studiums, die nicht mehr einem Vollzeitstudium entspricht.
Die "Full-time"-Definition wird übrigens von der Ausbildungsinstitution mehr oder weniger autonom festgelegt, nicht etwa von der Einwanderungsbehörde.
Fachausbildungen: Werden Studierende aufgrund der Vorbildung von gewissen Kursen freigestellt, so erfolgt keine Rückerstattung von Kursgeldern, sondern zwingend ein Kursersatz durch andere Inhalte bis zum Wiedererreichen des vorgeschriebenen Visastatus.
Visaänderungen vor Ort sind nahezu ein Ding der Unmöglichkeit. Es gibt zwar den Begriff des 'Change of Status', der ist aber nicht dazu ausgelegt, als Tourist einzureisen und danach als Studierende/r oder Sprachschüler/in weiterzufahren, sondern für bestimmte Ausnahmen innerhalb sehr enger Grenzen.

Mit Visumsverletzungen jedweder Art wären Sie in den USA in einem 'Unlawful Status', ein Zustand der niemandem anzuraten ist, es sei denn man möchte die einmalige Erfahrung einer Einreisesperre machen - und dies wird wohlgemerkt erst bei der nächsten Reise am 'Port of Entry' (Einreisepunkt) bekannt.
Die USA sind in solchen Dingen äusserst streng und unerbittlich. Dass parallel dazu Tausende als Landarbeiter illegal über die südliche Grenze einwandern, ändert dabei an den möglichen Konsequenzen einer Visaverletzung nichts.
Wer Ihnen an den Grenzen der Visa-Legalität vorbei Kurse vermittelt und dabei so tut als wäre dies kein Thema ("wir hatten noch nie Probleme damit"), tut dies im Wissen, dass letztlich der Kunde oder die Kundin das Risiko trägt. Das ist ein Glücksspiel an dem sich AECC nicht beteiligt.
Schlussbemerkungen
Bei allen Buchungen unterstützt Sie AECC mit Unterlagen, Abklärungen und Tipps. Kunden von AECC erhalten Informationen, Visumsunterlagen und Unterstützung, sobald der Ausbildungsplatz bestätigt ist.

    

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